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  • Kathrin Hartmann

Flexibel aus dem Ausland arbeiten? So geht’s mit weniger „Papierkrieg“

Aktualisiert: 25. Aug. 2023

Arbeitsrecht Hacks Vol. 5


Eine Frau mit braunen, gelockten Haaren sitzt im Schneidersitz auf einer Bank und hate einen Block und Stift in der Hand und tippt mit der anderen Hand auf einem Tablet. Im Hintergrund sieht man eine Stadtkulisse mit Wasserspringbrunnen und Häuser.

Seit 1. Juli 2023 gibt es ein multilaterales Rahmenübereinkommen, das mobiles Arbeiten im Ausland für Grenzpendler:innen erleichtert. Wohnen in Österreich und im dortigen Homeoffice für einen deutschen Arbeitgeber arbeiten - das ist damit beispielsweise sozialversicherungsrechtlich vereinfacht worden. Das heißt am Beispiel Österreich und Deutschland: Wenn Grenzpendler:innen 25 Prozent bis 49,99 Prozent ihrer Arbeit aus dem Homeoffice in Österreich erledigen, obwohl der Betrieb in Deutschland liegt, bleiben Rente, Krankenkasse, Unfallversicherung und Arbeitslosengeld in Deutschland. In Juristendeutsch sagt man, „der sozialversicherungsrechtliche Status bleibt unberührt“. Diesem Übereinkommen haben sich bisher neben Deutschland und Österreich auch die Länder Schweiz, Lichtenstein, Kroatien, Tschechien, Niederlande, Slowakei, Belgien, Luxemburg, Finnland, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Spanien und Schweden angeschlossen. Normalerweise gilt in der EU sozialversicherungsrechtlich das Tätigkeitsortsprinzip: Anwendbar ist das Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem jemand arbeitet und nicht, wo jemand angestellt ist. Und wer mobil in einem anderen Land arbeitet, arbeitet eben in dem anderen Land und nicht am Sitz des:r Arbeitgeber:in. Danach entscheidet sich einerseits, in welchem Land die Organisation die Zahlungen für die Sozialversicherungen zu erbringen hat, und andererseits, ob und wie der:die Mitarbeitende versichert ist. Damit nicht bei jeder Tätigkeit aus dem Ausland der sozialversicherungsrechtliche Status wechselt, gibt’s in der EU die sogenannte „A1-Bescheinigung“. Die kennen wir bereits von Entsendungen, also wenn die Organisation die Arbeit aus dem Ausland – zum Beispiel auf einer Messe – verlangt. Wird die A1-Bescheinigung nicht rechtzeitig beantragt und kann man sie im Ausland nicht vorlegen, drohen Bußgelder. Um den sozialversicherungsrechtlichen Status in Deutschland zu erhalten, ist sie auch bei von dem:r Mitarbeitenden veranlasster Arbeit aus dem Ausland erforderlich. Das gilt also auch, wenn jemand im Ausland auf „Workation“ ist. Maximal geht das 24 Monate.

Der Vorteil des neuen Übereinkommens ist, dass in den dort geregelten Fällen keine A1-Bescheinigung erforderlich ist und die „Entsendung“ oder die mobile Arbeit im Ausland auch länger als 24 Monate möglich ist. Zu beachten ist aber: Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, ist auch hierfür ein Antrag erforderlich. Welche Voraussetzungen zu beachten sind, könnt Ihr in den FAQs der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) nachlesen. Die Seite ist übrigens ein Lesezeichen wert!

Das ist also zu tun:

Wer Grenzpendler:innen Homeoffice im Ausland ermöglichen möchte, muss die Ausnahmevereinbarung auf Grundlage des Übereinkommens beantragen. In allen anderen Fällen braucht man eine A1- Bescheinigung (oder bei Drittländern eine gesonderte Prüfung). Wer hier die „Augen verschließt“, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern schlimmer: fehlenden Sozialversicherungsschutz der Mitarbeitenden. Das gilt auch bei kurzen Aufenthalten und Workation. Da sich das multilaterale Übereinkommen ausschließlich auf das Sozialversicherungsrecht bezieht, müsst Ihr zudem die Auswirkungen auf die anderen Rechtsgebiete (insbesondere Steuerrecht und Arbeitsrecht) prüfen.


 

Über die Autorin


Kathrin Hartmann hat ihre blonden Haare in einem Dutt zusammengebunden. Sie trägt eine feine Brille mit dünnem schwarzen Rahmen. Sie hat blaue Augen und trägt ein graues Tshirt. Der Hintergrund ist unscharf.

Rechtsanwältin Kathrin Hartmann macht deutlich: Handlungsoptionen gibt es immer– selbst im engsten arbeitsrechtlichen Korsett. Für uns stellt sie Tipps und Tricks zum Thema „New Pay & Arbeitsrecht“ zusammen (z.B. in unserem Newsletter Gehaltvolle Zeilen oder in Weiterbildungsangeboten auf unserem Campus) und lotet aus, wie neue Formen der monetären und nicht-monetären Vergütung gewinnbringend für alle umsetzbar sind.


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